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Name, Zweck und Sitz
Mitgliedschaft
Organisation
Finanzielles
Schlussbestimmungen
Die Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten sind in männlicher Form gehalten. Sie gelten für alle in die Ämter gewählten Personen beiderlei Geschlechts.
Art. 1 / Name
Unter dem Namen Chorvereinigung
Emme (CVE) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilsgesetzbuches. Er gehört dem Berner Kantonalgesangverband
(BKGV) und der Schweizerischen Chorvereinigung (SCV) an.
Art. 2 / Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege des
Gesangs, die Veranstaltung von Aufführungen (z.B. Sängertage etc.), die
Durchführung von Ausbildungskursen, die Unterstützung von musikalischen
Aktivitäten und die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen seiner
Mitglieder.
Art. 3 / Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich
am jeweiligen gesetzlichen Wohnsitz des Präsidenten.
Art. 4 / Mitglieder
Die Chorvereinigung Emme besteht aus
Männerchören, Frauenchören, gemischten Chören sowie Kinder- und Jugendchören.
Art. 5 / Aufnahme
Die Aufnahme eines Chores erfolgt
durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuches. Der Beitritt zur CVE
schliesst die Mitgliedschaft im BKGV und in der SCV ein.
Art.6 / Austritt
Ein Austritt hat mit schriftlicher
Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Austretende Mitglieder haben ihre Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein vor dem wirksam Werden des Austritts zu erfüllen. Die
Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind vollständig zu entrichten.
Art. 7 / Ausschluss
Mitglieder, die ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können jederzeit
ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist dazu ermächtigt und teilt den
Ausschluss den Betroffenen schriftlich mit. Die Ausgeschlossenen können
zuhanden der nächsten DV gegen den Ausschluss Rekurs einlegen. Ausgeschlossene
Mitglieder haben ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das
ganze laufende Geschäftsjahr zu erfüllen.
Art. 8 / Veteranen
Die nach den Statuten und
Reglementen der CVE, des BKGV und der SCV zu Veteranen ernannten Sänger bilden
die Gruppe der Veteranen. Die CVE organisiert das Veteranenwesen in einem
separaten Reglement.
Art. 9 / Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die
Chorvereinigung Emme oder das Gesangswesen überhaupt besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 10 / Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- die
Präsidenten-/Dirigentenkonferenz
- die Ausschüsse
- die Revisionsstelle
Art. 11 /
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung
besteht aus dem Vorstand und den Delegierten der Mitgliedsvereine. Vereine mit
bis zu 30 Mitgliedern entsenden 2 Delegierte, Vereine mit mehr als 30
Mitgliedern 3 Delegierte.
Art. 12 / Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die ordentliche
Delegiertenversammlung ist jeweils im 1. Quartal des Jahres abzuhalten. Die
Delegiertenversammlung besorgt insbesondere folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Jahresberichts
und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge
und Genehmigung des Budgets
- Genehmigung der Richtlinien
für Veranstaltungen und des Jahresprogramms
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Kenntnisnahme von erfolgten
Eintritten, Austritten und Ausschlüssen
- Erledigung von Rekursen gegen
verfügte Ausschlüsse aus dem Verein
- Behandlung von Anträgen des
Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 13 / Vorsitz, Protokoll
Der Präsident führt den Vorsitz. Der
Sekretär erstellt über die Verhandlungen ein Protokoll.
Art. 14 / Beschlussfähigkeit
Die Delegiertenversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Art. 15 / Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden in der Regel
mit einfachem Mehr gefasst. Für Statutenänderungen und einen allfälligen
Auflösungsbeschluss sind 2/3 der abgegebnen Stimmen erforderlich. Die
Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung
verlangt.
Art. 16 / Wahlen
Die Delegiertenversammlung wählt den
Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Funktionäre der
Revisionsstelle. Bei Wahlen gilt das einfache Mehr. Gewählt wird offen, sofern
nicht ein Stimmberechtigter die geheime Abstimmung verlangt.
Art. 17 / Einberufung
Die Einberufung der
Delegiertenversammlung hat mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, unter
Bekanntgabe der ordentlichen Traktanden, durch den Vorstand schriftlich zu
erfolgen.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dies geschieht auf eigenen Beschluss oder wenn mindestens 1/5 der Mitgliedvereine dies schriftlich verlangen.
Art. 18 / schriftliche Anträge
Anträge von Mitgliedern, die zur
Behandlung an die Delegiertenversammlung gelangen sollen, sind mindestens 20
Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 19 / Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- dem Veteranenobmann
- dem Chorleiter
- dem Jugendbetreuer
Art. 20 /
Konstituierung, Amtsdauer
Ausser dem Amt des Präsidenten
konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Nachfolger
beenden die angebrochene Amtsdauer der Vorgänger. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 21 / Aufgaben, Befugnisse
Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte, erstattet darüber Bericht,
sorgt für eine erspriessliche Vereinstätigkeit, bereitet die Geschäfte der
Delegiertenversammlung vor und vollzieht die Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand ist befugt, die für seine Arbeit notwendigen Reglemente zu erlassen. Die Finanzen betreffende Regelemente sind dabei zwingend der Delegiertenversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 22 / Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift
für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied. Für Bank- und Post-geschäfte kann einem oder
mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelunterschrift erteilt werden.
Art. 23 / Beschlussfassung
Die Beschlüsse im Vorstand werden
offen und mit einfachem Mehr gefasst, sofern nicht ein Vorstandsmitglied
geheime Abstimmung verlangt. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
Art. 24 / Präsident,
Vizepräsident
Der Präsident oder bei Verhinderung
der Vizepräsident leiten die Delegiertenver-sammlungen, die Vorstandsitzungen
und die Präsidenten-/Dirigentenkonferenzen. Er ist besorgt für den Vollzug der
gefassten Beschlüsse, die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts
zuhanden der Delegiertenversammlung und vertritt den Verein gegen aussen.
Art. 25 / Sekretär
Der Sekretär führt die
Korrespondenzen sowie die Protokolle von Delegiertenver-sammlung,
Vorstandsitzung und Präsidenten-/Dirigentenkonferenz. Die Protokolle sind nach
erfolgter Genehmigung und Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und den
Protokollführer im Archiv aufzubewahren. Der Sekretär verwaltet das Archiv,
ordnet abgelegte Akten und Musikalien und führt ein genaues Inventar der
Vereinsbeweglichkeiten.
Art. 26 / Kassier
Der Kassier betreut die finanziellen
Belange des Vereins. Er besorgt die Buchführung und legt dem Verein jährlich
Rechnung ab.
Art. 27 /
Veteranenobmann
Der Veteranenobmann ist Vertreter
der Veteranen im Vorstand. Er organisiert und leitet die Veteranenanlässe und
führt zusammen mit dem Sekretär das Veteranenverzeichnis.
Art. 28 / Chorleiter
Der Chorleiter oder dessen
Stellvertreter leitet und koordiniert die musikalische Tätigkeit des Vereins.
Er unterbreitet dem Vorstand die nötigen Anträge.
Art. 29 / Präsidenten-/Dirigentenkonferenz
An der
Präsidenten-/Dirigentenkonferenz nehmen der Vorstand CVE, die
Vereinspräsidenten und die Vereinsdirigenten sowie weitere Interessierte teil.
Der Vorsitz wird durch den Vorstandspräsidenten geführt. Die Konferenz dient als Plattform für die Mitglieder und schlägt Tätigkeiten zuhanden der DV der CVE vor.
Art. 30 / Ausschüsse
Die Delegiertenversammlung kann
für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Sie definiert deren Wirkungsfeld und
Befugnisse.
Art. 31/ Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die
Vereinsrechnung und unterbreitet diese mit ihrem Bericht dem Vorstand zuhanden
der Delegiertenversammlung.
Als Revisionsstelle werden
zwei Revisoren aus den Reihen der Mitglieder oder Dritte mit entsprechender
Befähigung gewählt.
Die Amtsdauer richtet sich
nach Art. 20.
Art. 32 / Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
Art. 33 / Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins
bestehen aus:
- den ordentlichen
Mitgliederbeiträgen
- den besonderen Beiträgen der
Mitglieder mit Zweckbestimmung nach Beschluss
der
Delegiertenversammlung
- den Erträgen des
Vereinsvermögens
- anderen Einkünften und
Zuwendungen
Art. 34 /
Entschädigungen
Der Chorleiter hat für seine
Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung und Spesen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.
Die übrigen Funktionen werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Auslagen sind jedoch zu vergüten.
Die DV der CVE kann die Entschädigungen und Spesen in einem separaten Reglement festlegen.
Art. 35 / Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen
Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln
bleibt Art .55, Abs. 3 ZGB vorbehalten.
Art. 36 / Anspruch bei
Austritt
Austretende und ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung des Vereinsvermögens.
Art. 37 /
Vermögensverwendung bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist eine
Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ausgeschlossen. Das Vermögen muss
für kulturelle Zwecke musikalischer Art verwendet werden. Die letzte
Delegiertenversammlung fasst die dazu nötigen Beschlüsse.
Art. 39 / Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur
von einer ausschliesslich dazu einberufenen Vereinsversammlung beschlossen
werden. Dazu ist die Stimmenmehrheit gemäss Art. 15 erforderlich.
Im Falle der Fusion mit einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck entscheidet die Delegiertenversammlung über das Vorgehen aus Antrag des Vorstandes.
Art. 40 / Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation
durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden der Delegiertenversammlung.
Art. 41 /
Handelsregistereintrag
Der Verein kann sich im zuständigen
Handelsregister eintragen lassen.
Art. 42 / Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten
der Chorvereinigung Untere Emme vom 16. September 1972 und der Chorvereinigung
Oberemmental vom 29. Oktober 1992, welche durch die Fusion der beiden Vereine
zur Chorvereinigung Emme aufgehoben werden.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Chorvereinigung Emme vom 29. Oktober 2004 beschlossen, genehmigt und in Kraft gesetzt , vorbehältlich der Zustimmung durch den BKGV.
Ersigen, den 29. Oktober 2004
Namens der Gründungsversammlung:
Chorvereinigung Emme (CVE)
Präsident Sekretärin
sig. André Bühlmann sig.
Katharina Lehmann
Der Berner Kantonalgesangverband hat diese Statuten am 11. Dezember 2004 nach den Vorschriften der eigenen Statuten genehmigt.
Berner Kantonalgesangverband
Präsident: Sekretärin
sig. Heinz Gränicher sig. Brigitta Hofmann